Germany · Question · Schriftliche Frage
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Nichtanwendung von § 8b des Körperschaftsteuergesetzes im Rahmen der Einkommensermittlung der Stiftung und des zuzurechnenden Einkommens bei Stiftern unter Berücksichtigung des Rückwirkungsverbots für den Zeitraum von 2008 bis 2012
Introduced
1 January 2009
Last action
18 January 2013 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort
Status
Beantwortet
Sponsors
—
Subjects
Discovery layer
Source updated
26 July 2022
Summary
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Bundesregierung der Auffassung, auch für die abgelaufenen Zeiträume 2008 bis 2012 die Anwendung des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versagen, wenn dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den steuerpflichtigen bezugsberechtigten Personen das Einkommen einer ausländischen Stiftung zugerechnet wird?<br /> <br /> Wie viele Fälle sind in den Jahren 2008 bis 2012 anhängig, in dem das Einkommen der ausländischen Stiftung unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zugerechnet werden?<br /> <br /> Geht die Bundesregierung trotz der konstitutiven Änderung des § 15 Absatz 1 AStG durch das Jahressteuergesetz 2013 – Ersetzung des Wortes „Einkommen“ durch „Einkünfte“ – bereits für vor dem 1. Januar 2013 liegende Veranlagungszeiträume von der Nichtanwendung des § 8b Absatz 1 KStG (steuerfreie Dividenden) im Rahmen der Einkommensermittlung der Stiftung und bei dem dem Stifter zuzurechnenden Einkommen aus?<br /> <br /> Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, wenn ihr Verstöße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, wie in dem zuvor dargestellten Fall, bekannt werden?
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Timeline
18 January 2013
Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort
Nichtanwendung von § 8b des Körperschaftsteuergesetzes im Rahmen der Einkommensermittlung der Stiftung und des zuzurechnenden Einkommens bei Stiftern unter Berücksichtigung des Rückwirkungsverbots für den Zeitraum von 2008 bis 2012
Source: BT
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- Official source: https://dip.bundestag.de/vorgang/nichtanwendung-von-8b-des-korperschaftsteuergesetzes-im-rahmen-der-einkommenserm/50601
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- germany · 50601 · source updated 26 July 2022