Germany · Question · Mündliche Frage
17/14063
Nachträgliche Anerkennung einer Berufskrankheit bei Bürgerinnen und Bürgern der ehemaligen DDR
Introduced
21 June 2013
Last action
—
Status
Nicht beantwortet wegen Nichtanwesenheit des Fragestellers
Sponsors
—
Subjects
Discovery layer
Source updated
26 July 2022
Summary
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Urteilen einzelner Sozialgerichte (so z. B. das sächsische Landessozialgericht vom 4. März 2010), wonach bei Bürgerinnen und Bürgern der neuen Bundesländer eine nachträgliche Anerkennung einer Berufskrankheit auch bei neuen medizinischen Erkenntnissen nicht möglich ist, wenn dies die Korrektur eines Verwaltungsaktes von Behörden der DDR bedeutete, da dies nach Artikel 19 des Einigungsvertrages ausgeschlossen sei, und sieht die Bundesregierung darin nicht eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern der alten Bundesländer, bei denen nach § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Rücknahme eines Verwaltungsaktes auch für die Vergangenheit möglich ist? <br /> <br /> Stellt die Bundesregierung aktuell Überlegungen an, wie die Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung ostdeutscher Bürgerinnen und Bürger bei der Anerkennung einer Berufskrankheit korrigiert werden kann, und wird dabei der Weg über eine Klarstellung des § 44 SGB X für diese Fallgestaltung oder die nachträgliche Änderung von Artikel 19 des Einigungsvertrages zugunsten der ehemaligen DDR-Bürgerinnen und -Bürger als der sinnvollere Weg erachtet?
This text is taken from the official record. PoliticalRepo does not editorialize.
Timeline
No timeline events have been ingested for this record yet.
Votes
No vote records are attached yet.
Versions
No version snapshots stored. Document URLs remain at the source.
Documents
No documents linked.
Sponsors
No sponsors or actors listed by the source.
Related records
No cross-record relationships stored yet.
Sources
PoliticalRepo is an index and interpretation layer, not the authoritative legal source.