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Germany · Question · Schriftliche Frage

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Auswirkungen der Minderung der steuerlich abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um Prämienzahlungen und Boni auf die Inanspruchnahme entsprechender Wahltarife nach § 53 Satz 3 SGB V sowie Vereinbarkeit mit den gesundheitspolitischen Zielen; Steuermindereinnahmen bei Nichtanrechnung entsprechender Prämienzahlungen

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

6 August 2010

Last action

6 August 2010 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

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Subjects

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Source updated

26 July 2022

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Wahltarifen nach § 53 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die eine Prämienzahlung an den Versicherten enthalten, und auf die Entwicklung von Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V erwartet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch die beabsichtigte Minderung der steuerlich abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge um eben diese Prämienzahlungen und Boni (Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/2627), und inwieweit steht dies nach Auffassung des Bundesministeriums im Einklang mit den gesundheitspolitischen Zielen, zum Beispiel chronisch Kranke zur Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f SGB V zu motivieren?<br /> <br /> Warum ist die Bundesregierung nicht der Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit (dokumentiert unter anderem im gesundheitspolitischen Newsletter der G + G Blickpunkt, Juli 2010) gefolgt, nach der Prämienzahlungen gemäß § 53 Satz 3 SGB V und Boni der Krankenkassen gemäß § 65a SGB V steuerlich nicht als Beitragsrückerstattung zu werten seien, und mit welchen Mindereinnahmen wäre zu rechnen, wenn die Bundesregierung der Argumentation des Bundesministeriums gefolgt wäre?

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Timeline

  1. 6 August 2010

    Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

    Auswirkungen der Minderung der steuerlich abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um Prämienzahlungen und Boni auf die Inanspruchnahme entsprechender Wahltarife nach § 53 Satz 3 SGB V sowie Vereinbarkeit mit den gesundheitspolitischen Zielen; Steuermindereinnahmen bei Nichtanrechnung entsprechender Prämienzahlungen

    Source: BT

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