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Germany · Question · Schriftliche Frage

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Anzahl der Fälle und Ermittlungsmaßnahmen seit Einführung der §§ 89a und 89b Strafgesetzbuch (Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten) durch die Generalbundesanwaltschaft und die Länderorgane

Original

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

27 August 2010

Last action

27 August 2010 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

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Subjects

Discovery layer

Source updated

26 July 2022

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In wie vielen Fällen hat die Generalbundesanwaltschaft seit der Einführung der §§ 89a und 89b des Strafgesetzbuchs (StGB) wegen eines Anfangsverdachts auf Vorbereitung bzw. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer<br /> <br /> schweren staatsgefährdenden Gewalttat Ermittlungen aufgenommen, und wie oft sind dabei bisher Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden (bitte nach einzelnen Ermittlungsmaßnahmen aufgeführt)?<br /> <br /> In wie vielen Fällen sind auf Länderebene seit der Einführung der §§ 89a und 89b StGB nach Kenntnis der Bundesregierung wegen eines Anfangsverdachts auf Vorbereitung bzw. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Ermittlungen aufgenommen, und wie oft sind dabei bisher Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden (bitte nach einzelnen Ermittlungsmaßnahmen aufgeführt)?<br /> <br /> Das Bundesministerium der Justiz hat die Anlage zur Antwort als &bdquo;VS &ndash; Nur für den Dienstgebrauch&ldquo; eingestuft. Von einer Veröffentlichung der Antworten in einer Bundestagsdrucksache wird daher abgesehen. Abgeordnete haben die Möglichkeit, in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages Einsicht in die Antworten zu nehmen.

This text is taken from the official record. PoliticalRepo does not editorialize.

Timeline

  1. 27 August 2010

    Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

    Anzahl der Fälle und Ermittlungsmaßnahmen seit Einführung der §§ 89a und 89b Strafgesetzbuch (Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten) durch die Generalbundesanwaltschaft und die Länderorgane

    Source: BT

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