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Germany · Question · Mündliche Frage

17/8404

Weiterer Bestand des Rücknahmeabkommens mit Syrien angesichts dortiger Menschenrechtsverletzungen; Verletzung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention bei Abschiebungen von Syrern über Ungarn

Original

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

25 January 2012

Last action

25 January 2012 · Mündliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

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Subjects

Discovery layer

Source updated

26 July 2022

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung das deutsch-syrische Rücknahmeabkommen trotz der in Syrien anhaltenden schweren Menschenrechtsverbrechen bisher noch nicht aufgekündigt und legitimiert das Fortbestehen dieses völkerrechtlichen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien das Regime von Bashar al-Assad nicht in unnötiger Art und Weise?<br /> <br /> Warum hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Rücknahmeantrag an Ungarn für vier Syrerinnen und Syrer gestellt, die sich momentan in München-Stadelheim in Abschiebehaft befinden, obwohl die ungarische Behörde für Einwanderung und Staatsangehörigkeit noch am 13. September 2011 erklärt hatte, dass Syrien ein &bdquo;sicheres Herkunftsland&ldquo; sei, in das abgeschoben werden könne, und verletzt die Bundesregierung mit der Rückführung der vier Syrerinnen und Syrer nach Ungarn nicht das völkergewohnheitsrechtliche und in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention niedergeschriebene Refoulement-Verbot, dass die Ausweisung und Zurückweisung eines Flüchtlings in einen Staat verbietet, in dem sein Leben bedroht sein würde?

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Timeline

  1. 20 January 2012

    Mündliche Frage

    Weiterer Bestand des Rücknahmeabkommens mit Syrien angesichts dortiger Menschenrechtsverletzungen; Verletzung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention bei Abschiebungen von Syrern über Ungarn

    Source: BT

  2. 25 January 2012

    Mündliche Frage/Schriftliche Antwort

    Weiterer Bestand des Rücknahmeabkommens mit Syrien angesichts dortiger Menschenrechtsverletzungen; Verletzung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention bei Abschiebungen von Syrern über Ungarn

    Source: BT

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