Festhalten an im Ausland zu erbringenden Sprachnachweisen als Voraussetzung für den Ehegattennachzug entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Original
Introduced
13 April 2012
Last action
13 April 2012 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort
Status
Beantwortet
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—
Subjects
Discovery layer
Source updated
26 July 2022
Summary
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung gegebenenfalls an ihrer Auffassung fest, bei der Neuregelung der im Ausland zu erbringenden Sprachnachweise als Voraussetzung des Ehegattennachzugs handele es sich nicht um eine nach der sog. Standstill-Klausel des EWG-Türkei-Assoziationsrechts verbotene Verschlechterung, nachdem der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-256/11 (Dereci) mit Urteil vom 15. November 2011 festgestellt hat, dass es „unstreitig“ eine solche verbotene Verschärfung sei, wenn ein Antrag auf Aufenthaltsgewährung grundsätzlich vom Ausland aus gestellt und dort abgewartet werden muss (vgl. Rn. 95 f.), und inwieweit hat sich die Bundesregierung inzwischen mit der niederländischen Regierung zu den Gründen darüber ausgetauscht, dass diese von türkischen Staatsangehörigen keine Integrations- und Sprachnachweise im Ausland mehr verlangt?
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13 April 2012
Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort
Festhalten an im Ausland zu erbringenden Sprachnachweisen als Voraussetzung für den Ehegattennachzug entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Source: BT
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- Official source: https://dip.bundestag.de/vorgang/festhalten-an-im-ausland-zu-erbringenden-sprachnachweisen-als-voraussetzung-fur/44282
- Open data entity: https://search.dip.bundestag.de/api/v1/vorgang/44282
- germany · 44282 · source updated 26 July 2022