Rechtliche Zulässigkeit der Eröffnung eines Kontos für ein ausländisches Rechtskonstrukt durch ein deutsches Kreditinstitut ohne gemeldete wirtschaftlich Berechtigte sowie Anzahl solcher Konten; Anzahl gemeldeter Mängel bei der Führung des Kontenabrufverfahrens nach § 24c Kreditwesengesetz in den vergangenen zehn Jahren und verhängte Sanktionen
Original
Introduced
20 April 2012
Last action
20 April 2012 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort
Status
Beantwortet
Sponsors
—
Subjects
Discovery layer
Source updated
26 July 2022
Summary
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es gesetzlich zulässig, dass ein deutsches Kreditinstitut ein Konto für ein ausländisches Rechtskonstrukt eröffnet, für das die wirtschaftlich Berechtigten i. S. d. § 1 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c des Geldwäschegesetzes nicht bestimmt werden können (bspw. Liechtensteiner Ermessensstiftung oder angelsächsischer Discretionary Trust), und wenn ja, wie hoch ist die Anzahl und das Anlagevolumen solcher Konten ohne gemeldete wirtschaftlich Berechtigte in Deutschland?<br /> <br /> Wie häufig wurden in den vergangenen zehn Jahren Mängel bei der Führung des Kontenabrufverfahrens nach § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG) festgestellt (bitte nach Jahren aufteilen), und mit welchen Sanktionen wurden diese belegt?
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Timeline
20 April 2012
Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort
Rechtliche Zulässigkeit der Eröffnung eines Kontos für ein ausländisches Rechtskonstrukt durch ein deutsches Kreditinstitut ohne gemeldete wirtschaftlich Berechtigte sowie Anzahl solcher Konten; Anzahl gemeldeter Mängel bei der Führung des Kontenabrufverfahrens nach § 24c Kreditwesengesetz in den vergangenen zehn Jahren und verhängte Sanktionen
Source: BT
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- Official source: https://dip.bundestag.de/vorgang/rechtliche-zulassigkeit-der-eroffnung-eines-kontos-fur-ein-auslandisches-rechtsk/44459
- Open data entity: https://search.dip.bundestag.de/api/v1/vorgang/44459
- germany · 44459 · source updated 26 July 2022