Zuständigkeit der Deutschen Botschaft in Kiew für Visaanträge von Bewohnern der Krim
Original
Introduced
23 May 2014
Last action
23 May 2014 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort
Status
Beantwortet
Sponsors
—
Subjects
Discovery layer
Source updated
26 July 2022
Summary
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit kann sichergestellt werden, dass infolge der nach wie vor geltenden Zuständigkeit der Deutschen Botschaft Kiew für Visaanträge von Bewohnern der Krim – unabhängig davon, ob die Antragsteller einen ukrainischen Reisepass vorlegen oder ob sie über einen Reisepass verfügen, der von einem dritten Staat rechtswirksam ausgestellt wurde, sofern der Wohnsitz des Antragstellers auf der Krim liegt – ein freier und ungehinderter Zugang zur Visabeantragung in Kiew gewährleistet werden kann, nachdem Männer aus Russland und der Krim im Alter von 16 bis 60 Jahren nur noch in die Ukraine gelassen würden, wenn sie aus familiären oder beruflichen Gründen einreisen sowie 20 bis 35 Jahre alte Frauen von der Krim besonders kontrolliert werden (http://derstandard.at/1397520925540/Ukraineverschaerft-Einreise-fuer-Russen-und-Krim-Bewohner), und welche Planungen bestehen seitens der Bundesregierung hinsichtlich der Zuständigkeit für Visaanträge von Bewohnern der Krim vor dem Hintergrund, dass die Defacto-Regierung der Ukraine angekündigt hat, eine generelle Visapflicht für Russen einzuführen (www.tagesspiegel.de/politik/krise-auf-derkrim-russland-unbeeindruckt-von-westlichemprotest/ 9836052.html), was dann die Bewohner der Krim betreffen würde?
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Timeline
23 May 2014
Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort
Zuständigkeit der Deutschen Botschaft in Kiew für Visaanträge von Bewohnern der Krim
Source: BT
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- Official source: https://dip.bundestag.de/vorgang/zustandigkeit-der-deutschen-botschaft-in-kiew-fur-visaantrage-von-bewohnern-der/60558
- Open data entity: https://search.dip.bundestag.de/api/v1/vorgang/60558
- germany · 60558 · source updated 26 July 2022