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Germany · Question · Schriftliche Frage

18/2352

Ausnahmen bei der WLAN-Störerhaftung

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

15 August 2014

Last action

15 August 2014 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

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Subjects

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Source updated

26 July 2022

Summary

<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung plant, im Rahmen der Vorlage eines von ihr seit Langem angekündigten Gesetzes zur WLANStörerhaftung (WLAN = Wireless Local Area Network) nur kommerziell bzw. gewerblich handelnde Anbieter von WLAN von der Störerhaftung auszunehmen, nicht jedoch private Anbieter? </p> <p>Wie wäre eine solche Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Access-Providern nach Ansicht der Bundesregierung mit der eigentlichen Intention des § 8 Absatz 1 TMG, nämlich der einheitlichen Haftungsprivilegierung aller Access-Provider, der ja bislang explizit keine solche Unterscheidung vornimmt, sowie mit der dieser deutschen Norm zugrun-de liegenden, europäischen E-Commerce-Richtlinie, die diese Differenzierung ebenfalls nicht kennt, vereinbar? </p> <p>Welche Erwägungen, sollte eine Differenzierung wie in Frage 9 genannt tatsächlich angestrebt werden, rechtfertigen nach Meinung der Bundesregierung eine solche Ungleichbehandlung nicht kommerziell bzw. nicht gewerblich handelnder Anbieter, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung für Private bislang durchgehend eine weniger strikte Haftung vorsieht als für gewerblich Handelnde? </p>

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Timeline

  1. 15 August 2014

    Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

    Ausnahmen bei der WLAN-Störerhaftung

    Source: BT

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