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Umsetzung des neuen § 7 Abs. 2 S. 2-4 FreizügG/EU hinsichtlich der Abgrenzung des von den neuen Einreiseverboten betroffenen Personenkreises

Original

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

12 December 2014

Last action

17 December 2014 · Mündliche Frage/Mündliche Antwort

Status

Beantwortet

Sponsors

Subjects

Discovery layer

Source updated

7 June 2024

Summary

<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält es die Bundesregierung für möglich, bei der Umsetzung des neuen § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) die Abgrenzung des von den neuen Einreiseverboten betroffenen Personenkreises im Verordnungswege vornehmen zu können (vgl. &quot;Verständigung zwischen Bund und Ländern über ein Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern&quot; anlässlich der Abstimmung im Bundesrat am 28. November 2014), angesichts dessen, dass sich die Verordnungsermächtigung in § 11a FreizügG/EU nicht auf § 7 FreizügG/EU erstreckt und der Bundesregierung keine originäre Kompetenz zum Erlass von Verordnungen zukommt?</p>

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Timeline

  1. 12 December 2014

    Mündliche Frage

    Umsetzung des neuen § 7 Abs. 2 S. 2-4 FreizügG/EU hinsichtlich der Abgrenzung des von den neuen Einreiseverboten betroffenen Personenkreises

    Source: BT

  2. 17 December 2014

    Mündliche Frage/Mündliche Antwort

    Umsetzung des neuen § 7 Abs. 2 S. 2-4 FreizügG/EU hinsichtlich der Abgrenzung des von den neuen Einreiseverboten betroffenen Personenkreises

    Source: BT

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