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Germany · Question · Schriftliche Frage

18/9641

Umstände für die Annahme eines Härtefalls nach § 12a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf die Wohnsitzregelung

Original

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

16 September 2016

Last action

16 September 2016 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

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Subjects

Discovery layer

Source updated

26 July 2022

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Genügt nach Auffassung der Bundesregierung der Umstand eines aufgrund alter Rechtslage rechtmä-ßig bereits erfolgten Umzugs anerkannter Flüchtlinge in angemessenen Wohnraum in einem von der Wohnsitzauflage abweichenden Bundesland für sich genommen bereits für die Annahme eines Härtefalls nach § 12a Absatz 5 AufenthG (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Integrationsgesetzes zu Ziffer 13, Bundestagsdrucksache 18/8883) oder müssen zusätzliche Umstände im Einzelfall hinzukommen (gegebenenfalls bitte Umstände ausführen), und welche Maß-nahmen ergreift die Bundesregierung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bundesländern, um den infolge der rückwirkenden Anwendung der Neuregelung des § 12a AufenthG bereits eingetretenen erheblichen Verunsicherungen (wegen Umzugsaufforderungen, Leistungseinstellungen, vgl. z. B.: www.caritas-essen.de/aktuelles/presse/absurd-und-kontraproduktiv-bc47e470-c854-4077-88db-bad0f69ceafe) zügig entgegenzuwirken, insbesondere auch mit Blick auf die zum Teil mit betroffenen Kinder (die am Wohnort zur Kita oder in die Schule gehen) und weil eine rückwirkende Durchsetzung der Wohnsitzauflage bei bereits erfolgtem Umzug in angemessenen Wohnraum nicht mit einer besseren Integration der Betroffenen begründet werden kann, wie es völker- und unionsrechtlich aber erforderlich ist?

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Timeline

  1. 16 September 2016

    Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

    Umstände für die Annahme eines Härtefalls nach § 12a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf die Wohnsitzregelung

    Source: BT

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