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Germany · Question · Schriftliche Frage

19/19021

Anwendungsbereich des § 3e Abs. 3 des bills zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

7 May 2020

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Status

Beantwortet

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Subjects

Discovery layer

Source updated

26 July 2022

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung meine Einschätzung, dass international tätige Unternehmen, die keinen Hauptsitz in Deutschland haben (wie zum Beispiel YouTube oder Facebook), aufgrund des neu vorgesehenen § 3e Absatz 3 des aktuellen von der Bundesregierung vorgelegten bills zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG-E), www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Aenderung_NetzDG.pdf;jsessionid=24F003DCA3788673B336246706F3C2DA.2_cid334?__blob=publicati onFile&v=2, nach dem solche Video-SharingPlattformdienste von der Anwendung des NetzDG ausgenommen sind, aus dem Anwendungsbereich des NetzDG herausfallen und die Regelungen des NetzDG somit für die wichtigsten internationalen Player wie YouTube und Facebook folglich ins Leere laufen, und wenn nein, warum nicht? <br /> <br /> Sollte nach Ansicht der Bundesregierung die in § 3e Absatz 3 vorgesehene Regelung im NetzDGÄndG-E ohnehin nicht für alle sozialen Netzwerke einheitlich gelten und nicht nur für VideoSharing-Plattformdienste, und trifft dies nicht insbesondere auch für die Fallkonstellation zu, wie sie zum Beispiel bei der Social-Media-Plattform Facebook gegeben ist, die eine Video-SharingPlattform als wesentlichen Teilbereich ihres Gesamtauftritts anbietet und bei der nach dem aktuellen NetzDGÄndG-E für diesen Bereich dann das NetzDG nicht gelten würde, aber für alle anderen Bereiche derselben Plattform schon?

Machine translation from German. The official text remains authoritative.

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