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Germany · Question · Schriftliche Frage

19/25571

Anerkennung bestimmter Anbieter von Sprachzertifikaten durch für den Ehegattennachzug zuständige Auslandsvertretungen

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

23 December 2020

Last action

23 December 2020 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

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Beantwortet

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Source updated

26 July 2022

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welcher gesetzlichen Rechtsgrundlage basiert es, dass nur bestimmte (derzeit vier) Anbieter von Sprachprüfungen im Visumverfahren, etwa bei der Anforderung von Deutsch-Kenntnissen beim Ehegattennachzug, von den Auslandsvertretungen anerkannt werden (vgl. Visumhandbuch des Auswärtigen Amts, S. 388), nämlich solche, die den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) entsprechen (das sind in der Praxis insbesondere die Goethe-Institute; vgl. Visumhandbuch des Auswärtigen Amts), vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung entschieden wurde, dass z. B. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes keine spezifische Nachweisform vorsehe und auch andere geeignete Unterlagen ausreichend seien (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2009 &ndash; 2 B 6.08 und Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 20. März 2019 &ndash; B L 1176/18), so dass nach meiner Meinung auch andere Anbieter akzeptiert werden müssten, deren Prüfungen hinreichend verlässlich sind und sorgfältig vorgenommen werden, und wie wird insbesondere die nach meiner Ansicht daraus resultierende, auch wettbewerbsrechtliche Ungleichbehandlung von Anbietern begründet, deren Prüfungen nach DIN ISO 29992 zertifiziert sind und dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen entsprechen, was von einer deutschen Zertifizierungsstelle geprüft wird und sich nach meiner Kenntnis im Wesentlichen nicht von den ALTEStandards unterscheidet?

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Timeline

  1. 23 December 2020

    Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

    Anerkennung bestimmter Anbieter von Sprachzertifikaten durch für den Ehegattennachzug zuständige Auslandsvertretungen

    Source: BT

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