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Germany · Question · Mündliche Frage

19/26439

Anspruchsberechtigung von Krankenhäusern auf Ausgleichszahlungen

Original

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

5 February 2021

Last action

10 February 2021 · Mündliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

Sponsors

Subjects

Discovery layer

Source updated

13 January 2026

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie will der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn sein Versprechen einlösen, &quot;die Liquidität der Krankenhäuser in der Krise [zu] sichern&quot; (vgl. www.faz.net/aktuell/wirtschaft/spahn-gibt-gehaelter-garantie-fuer-kliniken-ab-17122690.html), nachdem auch in der aktuellen Fassung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (vgl. www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/<br /> Anspruchsberechti gung_der_Krankenhaeuser_BAnz_27.01.2021_V 1.pdf) nicht alle Krankenhäuser Ausgleichszahlungen erhalten können, obwohl nachweislich viele Krankenhäuser von Erlösausfällen betroffen sind, die keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben (vgl. www.deutschlandfunk.de/coronakrise-landkreistag-viele-kliniken-wirtschaftlich.1939.de.html?drn:news_id=1222277)? <br /> <br /> Welche Vorschläge der Universitätsklinika und Maximalversorger, die in dem Brief der Wissenschaftsministerinnen und -minister der Bundesländer an den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn vom 28. Januar 2021 genannt wurden, also beispielsweise speziell für Uniklinika die Zusicherung einer Ausfallpauschale von 760 Euro pro Tag und Person, die Streichung des Kriteriums der Inzidenz von 70, bei der Abrechnung von Fällen mit COVID-19-Versorgung einen Zuschlag für jeden Belegungstag; und für alle Krankenhäuser die Verankerung einer gesetzlichen Regelung für Erlösrückgänge im Jahr 2021, explizit auch für den ambulanten Bereich, die Verankerung eines Anspruchs auf einen nachträglichen krankenhausindividuellen Ausgleich für krisenbedingte Mehrkosten, die nicht durch das Budget 2021 abgegolten sind, Beibehaltung des Pflegeentgeltwerts in Höhe von 185 Euro, die dauerhafte Beibehaltung des 5-Tage-Zahlungsziels der Krankenkassen für die Begleichung von Krankenhausrechnungen und die Verlängerung der Ausgleichspauschalen bis mindestens Ende März 2021, plant die Bundesregierung umzusetzen, und für welche Arten von Krankenhäusern sollen sie gelten?

This text is taken from the official record. PoliticalRepo does not editorialize.

Timeline

  1. 5 February 2021

    Mündliche Frage

    Anspruchsberechtigung von Krankenhäusern auf Ausgleichszahlungen

    Source: BT

  2. 10 February 2021

    Mündliche Frage/Schriftliche Antwort

    Anspruchsberechtigung von Krankenhäusern auf Ausgleichszahlungen

    Source: BT

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