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Germany · Question · Schriftliche Frage

19/415

Regelung des Auswärtigen Amts für afghanische Angehörige zur Beantragung eines Visums außerhalb Afghanistans auf Familienzusammenführung

Original

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

12 January 2018

Last action

12 January 2018 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

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Subjects

Discovery layer

Source updated

16 January 2025

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wieso wird laut einem mir vorliegenden Schreiben des Leiters des Parlaments- und Kabinettsreferats des Auswärtigen Amts vom 15. Dezember 2017 von afghanischen Angehörigen, die außerhalb Afghanistans ein Visum zum Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten afghanischen Flüchtlingen beantragen möchten, ein gewöhnlicher Aufenthalt (von mindestens sechs Monaten) im jeweiligen Drittland gefordert, obwohl hiervon in der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/13156 noch keine Rede war und obwohl nach meiner Auffassung eine außergewöhnliche, nicht selbst verschuldete Notlage vorliegt, da die Betroffenen die deutsche Botschaft in Kabul seit dem Anschlag vom 31. Mai 2017 nicht mehr in Anspruch nehmen können (bitte nachvollziehbar darlegen), und wie viele Anträge auf Familiennachzug zu afghanischen Flüchtlingen bzw. Staatsangehörigen sind derzeit anhängig (bitte nach vor bzw. nach dem 31. Mai 2017 gestellten Anträgen bzw. entsprechenden Terminwünschen und dem betroffenen Drittland differenzieren)?

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Timeline

  1. 12 January 2018

    Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

    Regelung des Auswärtigen Amts für afghanische Angehörige zur Beantragung eines Visums außerhalb Afghanistans auf Familienzusammenführung

    Source: BT

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