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Germany · Question · Mündliche Frage

20/11579

Auslegung von § 10 Satz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes im Zusammenhang mit dem bill zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

31 May 2024

Last action

5 June 2024 · Mündliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

Sponsors

Subjects

Discovery layer

Source updated

13 January 2026

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum nimmt die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) zum einen an, § 10 Satz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) habe den Zweck, &ndash; bloß &ndash; für Verträge zwischen Rechtsinhabern und Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten an "künftigen" Werken eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes zu schaffen (Bundestagsdrucksache 20/11306, S. 103), obwohl die in Bezug genommene Bundestagsdrucksache 18/8268 auf ihrer Seite 10 keine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 10 Satz 2 VGG auf Verträge zwischen Rechtsinhabern und Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten an &ndash; allein &ndash; künftigen Werken erkennen lässt, und warum nimmt die Bundesregierung darin zum anderen auch an, der Wortlaut von § 10 Satz 2 VGG biete Spielraum für Auslegungen, die über den mit der Regelung verfolgten Zweck hinausgingen, obwohl nach dem klaren Wortlaut von § 10 Satz 2 VGG eine Vereinbarung, auch &ndash; also nicht nur &ndash; soweit Rechte an künftigen Werken eingeräumt werden, der Textform bedarf?

Machine translation from German. The official text remains authoritative.

Timeline

  1. 31 May 2024

    Mündliche Frage

    Auslegung von § 10 Satz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes im Zusammenhang mit dem bill zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

    Source: BT

  2. 5 June 2024

    Mündliche Frage/Schriftliche Antwort

    Auslegung von § 10 Satz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes im Zusammenhang mit dem bill zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

    Source: BT

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