Verzicht auf die Einführung eines digitalen Versammlungsleiters bzw. Frist für die Einreichung von Fragen im Kontext der Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
Original
Introduced
6 May 2022
Last action
—
Status
Beantwortet
Sponsors
—
Subjects
Discovery layer
Source updated
31 March 2023
Summary
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum plant die Bundesregierung im Kontext der Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften der Bundesregierung; www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_virtuelle_Hauptversammlung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) nicht die Einführung eines digitalen Versammlungsleiters (bitte begründen)?<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung die Frist der Einreichung von Fragen bis spätestens vier Tage vor einer geplanten Hauptversammlung (im Gegensatz zu einer kürzeren Frist oder spontanen Fragen) im Kontext der Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften; www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_virtuelle_Hauptversammlung.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?<br /> <br /> Aus welchem Grund plant die Bundesregierung eine zügige Umsetzung des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften; www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_virtuelle_Hauptversammlung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) bis zum Sommer 2022, da die ursprüngliche Gesetzgebung einen reibungslosen Geschäftsverlauf sicherstellen kann und die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bereits ausgesetzt hat?<br /> <br /> Wie begründet es die Bundesregierung, dass laut Gesetzentwurf zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften; www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_virtuelle_Hauptversammlung.pdf?_blob=publicationFile&v=2) einerseits in einem Übergangszeitraum bis August 2023 die Entscheidung zur virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand getroffen, grundsätzlich aber eine Zweidrittelmehrheit der Aktionäre laut Satzung eine Einführung einer virtuellen Hauptversammlung über fünf Jahre beschließen kann?
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