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Germany · Question · Schriftliche Frage

20/7519

Regelung der Zurückweisung von Asylsuchenden in sichere Drittstaaten im Entwurf der Asylverfahrensverordnung

Original

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

30 June 2023

Last action

30 June 2023 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

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Subjects

Discovery layer

Source updated

31 January 2024

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es zutreffend, dass nach Artikel 45 Absatz 3 des von den EU-InnenministerInnen am 8. Juni 2023 geeinten Entwurfs einer Asylverfahrensverordnung (Ratsdokument 10444/23) keine persönliche Verbindung zwischen asylsuchender Person und einem als sicher betrachtetem Drittstaat gefordert wird, wenn die EU und dieser Drittstaat eine Rückübernahme-Vereinbarung unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung getroffen haben, so dass das politisch umstrittene "Modell Ruanda" künftig auch nach EU-Recht möglich wäre (wenn nein, wie interpretiert sie diese Regelung, wenn ja, wie ist das mit dem Prioritätenpapier der Bundesregierung zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) vom 26. April 2023 vereinbar), und wie ist Artikel 43a Absatz 2 des genannten Verordnungsentwurfs, der Zurückweisungen ohne inhaltliche Asylprüfung in sichere Drittstaaten auch dann ermöglicht, wenn dort die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gilt und auch keine vergleichbaren Rechte gewährt werden müssen, vereinbar mit europäischen Recht (zum Beispiel Artikel 18 der EUGrundrechte-Charta, wonach das Recht auf Asyl "nach Maßgabe" der GFK gewährleistet wird oder Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der eine Asylpolitik "im Einklang" mit der GFK verlangt; bitte ausführlich und differenziert begründen)?

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Timeline

  1. 30 June 2023

    Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

    Regelung der Zurückweisung von Asylsuchenden in sichere Drittstaaten im Entwurf der Asylverfahrensverordnung

    Source: BT

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