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Germany · Question · Schriftliche Frage

20/9074

Vorgehensweise der Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS bzgl. des Berufsaufsichtsverfahrens gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH im Wirecard-Skandal

Original

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

3 November 2023

Last action

3 November 2023 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

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Subjects

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Source updated

18 May 2026

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch in dem Umstand, dass im Berufsaufsichtsverfahren gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH im Wirecard-Skandal laut Pressemitteilung der Abschlussprüferaufsichtsstelle vom 3. April 2023 die Regelung aus dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG), dass die Namen der Wirtschaftsprüfer veröffentlicht werden dürfen (Zitat Pressemitteilung: "Da die hier festgestellten Verstöße vor dem Inkrafttreten des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes mit Wirkung zum 1. Juli 2021 stattfanden, ist die davor geltende Rechtslage anwendbar." www.apasbafa.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/APAS/DE/2023_01_wirecard.html) keine Anwendung findet, die Regelungen des § 59c Absatz 3 Satz 2 und 3 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) jedoch Anwendung finden, obwohl diese ebenfalls im Zuge des FISG eingeführt und im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG) ergänzt wurden (ursprünglich § 64 Absatz 6 Satz 1 WPO, geändert und ergänzt durch das NotBRMoG mit Inkrafttreten 1. August 2021), und wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus (bitte detailliert erläutern; vgl. die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/8955)?<br /> <br /> Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung, als Berufsaufsicht der Abschlussprüferaufsichtsstelle, bei einer internen Beschlussfassung über die beabsichtigten Sanktionen im Berufsaufsichtsverfahren gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH im Wirecard-Skandal um eine "getroffene Maßnahme" im Sinne des § 59c Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die veröffentlicht werden darf, und wenn ja, widerspricht die Veröffentlichung aus Sicht der Bundesregierung der Regelung des § 59c Absatz 3 Satz 4 WPO, der besagt, dass § 69 Absatz 1 Satz 1 WPO unberührt bleibt und Aufsichtsmaßnahmen somit erst mit Bekanntgabe bestandskräftig werden?

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Timeline

  1. 3 November 2023

    Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

    Vorgehensweise der Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS bzgl. des Berufsaufsichtsverfahrens gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH im Wirecard-Skandal

    Source: BT

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