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Germany · Question · Schriftliche Frage

21/4573

Einordnung der NS-Parole "Gemeinnutz vor Eigennutz" als verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB

Original

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

6 March 2026

Last action

6 March 2026 · Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

Status

Beantwortet

Sponsors

Subjects

Discovery layer

Source updated

31 July 2026

Summary

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Haben sich die Bundesregierung oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof eine Auffassung dazu gebildet, ob es sich bei der Parole "Gemeinnutz geht vor Eigennutz" bzw. deren Kurzform "Gemeinnutz vor Eigennutz" aufgrund deren Verwendung im Dritten Reich &ndash; im Parteiprogramm der NSDAP vom 24. Februar 1920 (sog. "25-Punkte-Programm") endeten die Ausführungen unter Nummer 24 mit der durch Fettdruck und Zentrierung besonders hervorgehobenen Formulierung "Gemeinnutz vor Eigennutz" (https://nius.de/gesellschaft/news/gemeinnutz-vo r-eigennutz-bischof-nsdap-afd), die Rückseite der 1-Reichsmark-Münze wies den deutschen Wappenadler umgeben vom Schriftzug "Gemeinnutz vor Eigennutz" auf (www.muenzkatalog-online.de/katalog/muenzen/muenze_369.html) und auf der 2-Reichsmark-Münze war, "Gemeinnutz geht vor Eigennutz" als Randschrift angebracht (www. muenzkatalog-online.de/katalog/muenzen/muenze_379.html) &ndash; um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) handelt (bitte ausführen), und besteht nach Auffassung der Bundesregierung die von mir befürchtete Gefahr, dass eine übermäßige Anwendung der Vorschrift des § 86a StGB ungewollt dazu beitragen kann, die Gräueltaten des Nationalsozialismus zu bagatellisieren, wenn auch Äußerungen kriminalisiert werden, die ein Durchschnittsbürger kaum mit dem Dritten Reich in Verbindung bringen würde (vgl. die Parole "Alles für Deutschland")?

This text is taken from the official record. PoliticalRepo does not editorialize.

Timeline

  1. 6 March 2026

    Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort

    Einordnung der NS-Parole "Gemeinnutz vor Eigennutz" als verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB

    Source: BT

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