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European Union · Record · CJ

CELEX 62019CJ0647

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021.#Ja zum Nürburgring eV gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes (Deutschland) – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung – Verfälschung von Beweisen.#Rechtssache C-647/19 P.

decidedEuropean Union· Court of Justice of the European Union· DE

Introduced

2 September 2021

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Status

decided

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Discovery layer

Source updated

2 September 2021

Records

Official record CELEX 62019CJ0647 from European Union at Court of Justice of the European Union. Dated 2 September 2021. Status: decided.

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  • Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021.#Ja zum Nürburgring eV gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes (Deutschland) – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung – Verfälschung von Beweisen.#Rechtssache C-647/19 P.

    judgment · DE · 2 September 2021

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