Drittes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (G-SIG: 10020336)
Germany · German Bundestag · 28 December 1984
<b>Bezug:</b> Bericht zur Sicherung der Zukunftschancen der Jugend in Ausbildung und Beruf vom 19.7.84 Siehe auch B77 <br><br><b>Inhalt:</b> Abschaffung des Amtes des Hochschulassistenten, vorgesehene Ämter: wissenschaftlicher und künstlerischer Assistent, Oberassistent, Oberingenieur, Hochschuldozent, Verbesserung der Drittmittelforschung, Abschaffung der Gesamthochschule als Leitmodell, mehr Freiheit bei der Gestaltung von Studienordnungen, besondere Studienangebote für besonders befähigte Studenten, Entbürokratisierung der Studienreform, Wahlmöglichkeiten für die Hochschulen für ihre Leitungsform, Einführung des Fachvertretungsprinzips: Mitgliedschaft der Fachbereichssprecher im zentralen Kollegialorgan gem. § 63 Abs.2 HRG, Stärkung der Stellung der Professoren in der Leitung der Hochschule und im Fachbereichsrat, 3-jährige Schulpraxis als Voraussetzung für die Berufung zum Professor der Erziehungswissenschaften oder der Fachdidaktik in der Lehrerbildung, Änderung § 4 Abs.2, § 105 und § 125 Abs.2, Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 176a des Bundesbeamtengesetzes und § 67 des Beamtenversorgungsgesetzes. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Stärkung der besonderen Rolle der Fachhochschulen, u.a. durch die Einbeziehung von Entwicklungsvorhaben der angewandten Forschung in sämtlichen Vorschriften über die Forschung an Hochschulen. Verzicht auf eine besondere Kapazitätsregelung für Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studenten und die neuen Studiengänge. Damit soll die bevorzugte Ausstattung dieser zu Lasten anderer Studiengänge verhindert werden. Auflockerung der zeitlichen Obergrenze zugunsten bestimmter Personengruppen in den Regelungen über die Zeitbeamten- und Zeitangestelltenverhältnisse. Die Berufung von Nichtbewerbern auf Professorenstellen wird generell zulässig. Die stimmberechtigte Mitwirkung aller Professoren eines Fachbereichs erstreckt sich nun auch auf Habilitationsverfahren. Im zentralen Kollegialorgan der Hochschule erhalten die Professoren die Mehrheit der Stimmen. Das Recht der Hochschulen, zwischen Rektorats- und der Präsidialverfassung zu wählen, wird nunmehr dem Landesgesetzgeber überlassen. Aufnahme einer allgemeinen Vorschrift, die es den Hochschulen zur Aufgabe macht, auf die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile hinzuwirken. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Hochschulassistent/Abschaffung des Amtes des Hochschulassistenten und Schaffung des Amtes des wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, des Oberassistenten, des Oberingenieurs und des Hochschuldozenten * Drittmittelförderung/Verbesserung der Drittmittelforschung im Hochschulbereich * Gesamthochschule/ Abschaffung der Gesamthochschule als Leitmodell für die Entwicklung des Hochschulwesens * Studium/Mehr Freiheit für die Hochschulen bei der Gestaltung der Studienordnungen * Begabtenförderung/Einrichtung besonderer Studienangebote für besonders befähigte Studenten * Fachbereich (Hochschulorgan)/Einführung als Fachvertretungsprinzips an den Hochschulen: Mitgliedschaft der Fachbereichssprecher im zentralen Kollegialorgan gem § 63 Abs.2 HRG * Hochschullehrer/ Stärkung der Stellung der Professoren in der Leitung der Hochschule und im Fachbereichsrat * Erziehungswissenschaft/Dreijährige Schulpraxis als Voraussetzung für die Berufung zum Professor der Erziehungswissenschaften * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung §§ 4 Abs.2, 105 und 125 Abs.2 Satz 2 BRRG betr. Neuregelung der Hochschulämter des wissenschaftlichen Personals * Bundesbeamtengesetz/Änderung § 176a BBG betr. Neuregelung der Hochschulämter des wissenschaftlichen Personals * Beamtenversorgungsgesetz/Änderung § 67 BVG betr. Neuregelung der Hochschulämter des wissenschaftlichen Personals