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Germany · Law · Gesetzgebung

09/279

Act to promote vocational training through planning and research (Vocational Training Promotion Act - BerBiFG) (G-SIG: 09020036)

enactedGermany· German Bundestag· DE

Introduced

30 January 1981

Last action

Status

Verkündet

Sponsors

Subjects

Discovery layer

Source updated

26 July 2022

Summary

<b>Bezug:</b> BVerfG Entscheidung v. 10.12.80 (2 BvF 3/77), BGBl I,1981, S.40, betreffend das Ausbildungsplatzförderungsgesetz v. 7.9.76 (BGBl I,1976, S.2658, s.a.GESTA/7.WP/S.355) - Begründung des Regierungsentwurfes, BT Drs. 7/3714 <br><br><b>Inhalt:</b> Übernahme der Teile Planung und Statistik sowie Bundesinstitut für Berufsbildung aus dem durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.12.1980 für nichtig erklärten Ausbildungsplatzförderungsgesetz: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Weiterarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung, die jährliche Erstattung eines Berufsbildungsberichts sowie die Führung einer Berufsbildungsstatistik; Änderung verschiedener §§ des Berufsbildungsgesetzes, Aufhebung des Gesetzes zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung. Das act verursacht in den Haushalten von Bund und Ländern keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Anwendungsbereich des Gesetzes - außerschulische Berufsbildung einschließlich Fortbildung und Umschulung - wird präzisiert. Die Anwendung des Bundesstatistikgesetzes auf die Berufsbildungsstatistik wird ermöglicht; die Statistik wird hinsichtlich des eingesetzten Personals beschränkt auf ausdrücklich mit Aufgaben der Beratung und Überwachung betrauten Personen. Für das Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung ist der Hauptausschuß zuständig; seine Befugnisse werden klargestellt. Auf die Institutionalisierung der Abstimmungsgespräche zwischen den Ländern und dem Bund über Rahmenlehrpläne für Schulen und betriebliche Ausbildungsordnungen wird verzichtet. Die Mitgliederzahl des Ausschusses für Fragen Behinderter wird von 16 auf 17 erhöht.Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung werden auf das Bundesinstitut uneingeschränkt angewendet. Die Auskunftspflicht gem. Par. 18 wird im Sinne der arbeits- und dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflichten eingeschränkt. Die im Berufsbildungsgesetz erforderlichen redaktionellen Bereinigungen werden nachgetragen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausbildungsplatzförderungsgesetz/act zur Förderung der Berufsbildung durch Planung und Forschung * Bundesinstitut für Berufsbildung/Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Weiterarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung * Berufsbildungsbericht der Bundesregierung/Jährliche Erstattung eines Berufsbildungsberichts der Bundesregierung * Berufsbildungsstatistik/ Führung einer jährlichen Bundesstatistik für Berufsbildung * Berufsbildungsgesetz/Änderung verschiedener §§ des Berufsbildungsgesetzes

Machine translation from German. The official text remains authoritative.

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