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Germany · Law · Gesetzgebung

09/95

Social Code - Cooperation between service providers and their relationships with third parties (SGB) (G-SIG: 09020010)

enactedGermany· German Bundestag· DE

Introduced

10 October 1980

Last action

Status

Verkündet

Sponsors

Subjects

Discovery layer

Source updated

26 July 2022

Summary

<b>Inhalt:</b> Zusammenfassung und Neuordnung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten als Drittes Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, Änderung zahlreicher Sozialgesetze. Das act verursacht keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Auf Anregung des Bundesrates hin wurden Verweisungsvorschriften zusammengefaßt und eine Reihe klarstellender Regelungen formuliert, z.B. bei der Beschleunigung der Leistungen, dem Erstattungsverfahren, der Auftragskündigung u.a. Die Regelung über die Arbeitsgemeinschaften werden neu gefaßt. Belange des Datenschutzes werden berücksichtigt, u.a. bei den Regelungen über die Auskunftspflicht, die modifiziert werden. Gemäß dem motion des Bundesrates werden die Vorschriften über den Forderungsübergang bei Schadenersatzansprüchen präzisiert. Eine Reihe von Vorschriften mußten der zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage angepaßt werden, bzw. im Falle der durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz eingetretenen Härtefälle entsprechende Korrekturen angebracht werden. Das act soll zum 1.1.1983 in Kraft treten. Die Änderungen belasten den Bundesetat 1982 mit ca. 1,26 Mio DM, die Länder und Gemeinden mit insgesamt ca. 140 Mio DM. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Änderungsvorschlag. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Sozialversicherungsträger/Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten * Bundesausbildungsförderungsgesetz/Änderung § 38 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Arbeitsförderungsgesetz/Änderung zahlreicher §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Reichsversicherungsordnung/Änderung zahlreicher §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Angestelltenversicherungsgesetz/Änderung verschiedener §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Reichsknappschaftsgesetz/Änderung verschiedener §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Altershilfe für Landwirte/Änderung verschiedener §§ des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Krankenversicherung der Landwirte/Änderung verschiedener §§ des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Bundesversorgungsgesetz/Änderung verschiedener §§ des Bundesversorgungsgesetzes betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Rehabilitations-Angleichungsgesetz/Änderung der §§ 6 und 18 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Bundeskindergeldgesetz/Änderung der §§ 8 und 13 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Wohngeldgesetz/Änderung § 23 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Bundessozialhilfegesetz/Änderung verschiedener §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Unterhaltssicherungsgesetz/Änderung § 12 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Unterhaltsvorschußgesetz/Änderung § 7 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten

Machine translation from German. The official text remains authoritative.

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