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Germany · Law · Gesetzgebung

11/789

Eighth law amending the law on financial equalization between the federal and state governments (G-SIG: 11020065)

enactedGermany· German Bundestag· DE

Introduced

29 May 1987

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Status

Verkündet

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Subjects

Discovery layer

Source updated

26 July 2022

Summary

<b>Bezug:</b> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72,330 ff). Siehe auch D11 und D14 <br><br><b>Inhalt:</b> Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Änderungen des Länderfinanzausgleichs und Neufestsetzung der Bundesergänzungszuweisungen einschließlich des Nachteilsausgleichs für die in Betracht kommenden Länder, gleichzeitige Intensivierung des Länderfinanzausgleichs, Beibehaltung sonstiger Einzelregelungen, Haushaltswirksamkeit der Umstellung auf die neue Rechtslage nach 1987; Änderung des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern; Neufassungsermächtigung. Ausweitung des Finanzausgleichsvolumens zu Lasten von Baden- Württemberg und Hessen, für den Bund entstehen keine finanziellen Auswirkungen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung: Beim Länderfinanzausgleich: Erhöhung der pauschalen Abgeltungsbeträge für Hafenlasten für das Land Bremen von derzeit 25 Mio DM auf 90 Mio DM und für das Land Hamburg von 55 Mio DM auf 142 Mio DM; Berücksichtigung der Gemeindesteuerkraft weiterhin mit 50 v.H. des Gemeindesteueraufkommens; Einbeziehung der niedersächsischen Samtgemeinden in die für die Gemeindesteuern vorzunehmende Einwohnerwertung; bei den Bundesergänzungszuweisungen: Anhebung des Gesamtvolumens für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1993 von derzeit 1,5 v.H. auf 2 v.H. des Umsatzsteueraufkommens, für 1987 Plafondierung in Höhe von 1,775 Mrd DM; Einbeziehung des Landes Rheinland-Pfalz mit 20 Mio DM in die Kosten politischer Führung; Verteilung der Ergänzungszuweisungen anhand eines Abstufungsmodells, nach dem die Fehlbeträge oberhalb der Ausgleichsmeßzahl von 99 v.H. nur zu einem Drittel gewertet werden; Verteilung 1987 mit pauschalierten Festbeträgen in Anlehnung an die Finanzkraftverhältnisse der Referenzperiode 1985/86 nach neuem Recht, 1988 nach den Fehlbeträgen des Jahres 1987. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ergänzungszuweisung an Bundesländer/Neufestsetzung der Bundesergänzungszuweisungen * Finanzausgleich zwischen den Ländern/ Intensivierung des Länderfinanzausgleichs

Machine translation from German. The official text remains authoritative.

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