176 ingested laws from Germany introduced in 2022. Year filters use the introduced date shown on each card. Walk years back as far as this source still publishes.
Neustrukturierung und Verstetigung der UPD als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts zur dauerhaften, staatsfernen und unabhängigen sowie kostenfreien und niedrigschwelligen Unterstützung und Beratung von Patienten zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen und Unterstützung durch einen wissenschaftlichen Beirat;<br />
Änderung § 65b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland); zahlreiche Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen betr. gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen bei Gesundheitsförderung und Prävention, regionale Informations- und Beratungsangebote, Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Besetzung und Aufgaben des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrates bei zusätzlicher Stärkung der Patientenorganisationen sowie Satzungsänderungen; weitere Änderungen betr. Finanzausstattung und Vergütung in der Kinder- und Jugendmedizin, Honorarberichte der KBV, Fahrkostenübernahme, Arzneimittelversorgung durch Apotheken, telemedizinische Betreuung von Blutspendeterminen, Vermeidung gruppenbezogener Diskriminierungen bei der Spenderauswahl durch Fokussierung auf das individuelle Risikoverhalten, Evaluierung der Neuregelung u.a.;<br />
Änderung §§ 4, 5, 7, 12 und 12a Transfusionsgesetz sowie Einfügung § 36 Krankenhausfinanzierungsgesetz und § 39 Apothekenbetriebsordnung; Verordnungsermächtigung
Maßnahmen zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den ersten Arbeitsmarkt: Erhöhung der Ausgleichsabgabe für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber mit Wirkung zum 01. Januar 2024 (sog. vierte Staffel), Beibehaltung der Sonderregelungen für kleinere Arbeitgeber, vollständige Mittelverwendung der Ausgleichsabgabe zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, Einführung einer Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes nach Ablauf von 6 Wochen, Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit, Entbindung der Inklusionsbetriebe von der Verpflichtung zur Vermittlung eigener Beschäftigter an andere Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, Neuausrichtung des Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizinische Begutachtung, Beitrags- und Zuschussregelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften bei Hilfebedürftigkeit und bei Arbeitslosigkeit, Folgeänderungen;<br />
Einfügung § 153a und Änderung versch. §§ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch sowie Änderungen in 8 weiteren Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen<br />
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Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Klarstellungen betr. Jobcoaching sowie betr. Anreize zur Anrechnung der Ausgleichsabgabe, Korrektur der unbeabsichtigten Streichung des Freibetrags für Freiwilligendienstleistende über 25 Jahre durch das Bürgergeld-Gesetz, Anpassungen zur Berücksichtigung der ergänzenden Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auf Grundlage der neugefassten Verordnungsermächtigung, begriffliche und technische Anpassungen;<br />
Erneute Änderung § 49 und zusätzliche Änderung §§ 123 und 159 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, zusätzliche Änderung § 11b und erneute Änderung § 26 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, zusätzliche Änderung § 40 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch sowie erneute Änderung § 46 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Zustimmung zu dem am 21. Juni 2019 in Genf von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen: Schutz von Arbeitnehmern und anderen Personen in der Arbeitswelt, Gewalt und Belästigung als Verletzung oder Missbrauch der Menschenrechte, Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen zur Aufklärung entsprechender Vorfälle; Ergänzung des Übereinkommens durch politische Handlungsvorschläge (Empfehlung Nr. 206 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 2019 betreffend die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt als Anlage 1)
Zustimmung zu der am 08. Dezember 2021 in London unterzeichneten Resolution zur Änderung des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO-Übereinkommen): Erweiterung des IMO-Rates auf 52 Mitglieder, Anpassung des Quorums, Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder des Rates auf vier Jahre
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Ziel der Transparenz von Ertragsteuerinformationen multinationaler Unternehmen und Konzerne sowie von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen: Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragssteuerinformationsberichts, Vorgaben zu Inhalt und Form, Anpassung des Rechts der Abschlussprüfung, Pflicht zur Prüfung des Berichts durch den Aufsichtsrat bzw. das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan, Ausweitung der Offenlegungspflicht auf inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR (Drittstaat), Neufassung der handelsrechtlichen Verbunddefinition, Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften, Zulassung der Rechtsbeschwerde des BfJ auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht, redaktionelle Anpassungen;<br />
Einfügung eines neuen Vierten Unterabschnitts Drittes Buch und Änderung zahlr. §§ Handelsgesetzbuch sowie Einfügung und Änderung zahlr. §§ in 7 weiteren Gesetzen<br />
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Bezug: Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (ABl. L 429, 01.12.2021, S. 1)<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen); Erhöhung des Buß- sowie Ordnungsgelds auf max. 250.000 Euro, Fristverkürzung zur Offenlegung weggelassener nachteiliger Angaben von 5 auf 4 Jahre, Übertragung des (vorläufigen) Aufgabenbereichs der Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle auf die Verkehrsopferhilfe, Klarstellung, redaktionelle Korrektur;<br />
Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ in 7 Gesetzen; Verordnungsermächtigung<br />
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Bezug: Richtlinie (EU) 2021/2118 vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430, 02.12.2021, S 1) ; Richtlinie 2009/103/EG vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, 07.10.2009, S. 11)
Modernisierung und Beschleunigung der Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen: digitale Beteiligungsverfahren als Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie für die Beteiligung von Behörden, Vermeidung von Redundanzen bei der Änderung von Planentwürfen, Verkürzung von Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne von drei Monaten auf einen Monat (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, die nicht aus einen Flächennutzungsplan entwickelt wurden), redaktionelle Folgeänderungen und Klarstellungen;<br />
Änderung versch. §§ Baugesetzbuch, §§ 2 und 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz, §§ 97 und 98 Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie § 78 Wasserhaushaltsgesetz<br />
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Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bauplanungsrecht<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Hinweise auf die Beschlüsse des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards, Verlängerung der Befristungsregelung für bauliche Genehmigungsverfahren zur Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten bis zum 31. Dezember 2027, weitere baurechtliche Ausnahmen u.a. für Anlagen der sozialen Infrastruktur wie Kindergärten, Schulen oder Unterkünfte für Obdachlose, Privilegierung der Errichtung von Agri-PV-Anlagen, Öffnung von Gewerbe- und Industriegebieten für Anlagen zur Nutzung der Wind- und Solarenergie, Verordnungsermächtigung für Landesregierungen zur Beschleunigung des Wiederaufbaus baulicher Anlagen in Katastrophenfällen, Evaluierung der Auswirkungen der Digitalisierung sowie Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis Ende 2027, Klarstellungen u.a. zur digitalen Veröffentlichung, redaktionelle Folgeänderungen;<br />
Einfügung § 245f sowie erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ Baugesetzbuch, Einfügung § 25g sowie Änderung versch. §§ Baunutzungsverordnung, erneute Änderung §§ 2 und 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz, Folgeänderungen in 2 weiteren Gesetzen; Verordnungsermächtigung
Neuregelung des strafrechtlichen Sanktionenrechts zur Stärkung von Resozialisierung und Prävention sowie des Schutzes vor Diskriminierungen: Halbierung des Umrechnungsmaßstabs von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe, Ableistung gemeinnütziger Arbeit zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe, stärkere Unterstützung durch die Gerichtshilfe, Aufnahme "geschlechtsspezifischer" sowie "gegen die sexuelle Orientierung gerichteter" Beweggründe in den Katalog der Strafzumessungsgründe zur angemessenen Ahndung von Straftaten gegen Frauen und LSBTI-Personen, Erweiterung der Möglichkeit einer Therapieweisung im Rahmen einer Bewährungsaussetzung, Anordnung von "sonst gemeinnützigen Leistungen" bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt (Arbeitsauflage), Neuregelung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei stärkerem Fokus auf behandlungsbedürftige und -fähige Täter: engere Fassung der Anordnungsvoraussetzungen, Strafrestaussetzung zur Bewährung zum Zweidrittelzeitpunkt, Berechnung eines etwaigen Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe am Zweidrittelzeitpunkt, Klarstellung der sofortigen Vollziehbarkeit für Entscheidungen bei sofortiger Beschwerde des Verurteilten;<br />
Änderung versch. §§ Strafgesetzbuch, §§ 153a, 246a, 459e, 463 und 463d Strafprozessordnung, § 11 Wehrstrafgesetz sowie Änderung Art. 293 und Einfügung Art. 316 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch<br />
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Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Überarbeitung des Sanktionensystems einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen, Maßregelvollzug und Bewährungsauflagen<br />
Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur "Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB"<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Kodifizierung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Abweichung vom Nettoeinkommensprinzip bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen, nahe am Existenzminimum lebenden Personen, insbes. bei Empfängern von Transferleistungen, Klarstellung in genannten Fällen zur Einbindung der Gerichtshilfe im Regelfall, Erweiterung des Strafanwendungsrechts auf im Ausland begangene Taten von Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, Datenlöschung von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit;<br />
Erneute Änderung §§ 5 und 40 Strafgesetzbuch sowie §§ 459e und 463d Strafprozessordnung
Verkürzung der Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren zur Planungsbeschleunigung besonders bedeutsamer (Energie-)Infrastrukturvorhaben: Einführung eines Vorrang- und Beschleunigungsgebots zur bevorzugten Behandlung gegenüber anderen Verfahren, Erörterungstermin zwei Monate nach Eingang der Klageerwiderung, Ziel der gütlichen Streitbeilegung und bei Nichtzustandekommen Festlegung eines Verfahrensplans, Verschärfung der innerprozessualen Präklusion zur Begrenzung des Prozessstoffs und Straffung des Verfahrens, effizientere Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes (Fehlerheilung im Eilrechtsschutz, im Rahmen der Vollzugsfolgenabwägung besondere Berücksichtigung des gesetzlich festgestellten überragenden öffentlichen Interesses am Vorhaben), Einrichtung spezialisierter Planungsspruchkörper, Einsetzung von Richtern mit besonderen Kenntnissen im Planungsrecht, erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten für Vorhaben zur Errichtung und Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff, Einführung einer zehnwöchigen Klageerwiderungsfrist;<br />
Einfügung §§ 80c und 87c sowie Änderung versch. §§ Verwaltungsgerichtsordnung, Änderung § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, §§ 43e, 43f und 44c Energiewirtschaftsgesetz sowie §§ 16 und 25 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Möglichkeit für Senatsentscheidungen in kleineren Besetzungen, Ladung zu einem frühen ersten Termin nur in geeigneten Fällen, Streichung der Klageerwiderungsfrist, Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klagebegründungsfrist, Ausgestaltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots sowie der Fristsetzung zur Mangelbehebung als Soll-Regelung, Gerichtskostenregelung, Pflicht zur Vorlage durchsuchbarer elektronischer Dokumente, Ausnahme von der Verfahrensbeschleunigung betr. das Anlegen von Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen sowie Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue; Annahme einer Entschließung: zahlr. Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, u.a. Prüfung der Bündelung erstinstanzlicher Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts bei gleichzeitiger Streichung aus den Fachgesetzen, Prüfung eines einheitlichen zweistufigen Instanzenzugs für Planfeststellungsverfahren mit Eingangsinstanz an den Oberverwaltungsgerichten, Wirkung der Klageerwiderungsfrist für Beklagte und Beigeladene, Analyse der Personalbedarfe an Verwaltungsgerichten sowie Gesetzesevaluation nach zwei Jahren;<br />
Erneute Änderung versch. §§ Verwaltungsgerichtsordnung und § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sowie zusätzliche Änderung § 218 Telekommunikationsgesetz
Entlastung der Letztverbraucher von massiv gestiegenen Energiekosten durch Einführung eines Basispreiskontingents für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs von Erdgas und Fernwärme zu einem vergünstigten Preis von 12 bzw. 9,5 Cent je Kilowattstunde sowie für Industriekunden von 70 Prozent und Krankenhäuser von 80 Prozent des Erdgas- bzw. Wärmeverbrauchs für 7 bzw. 7,5 Cent je Kilowattstunde vom 1. Januar bzw. 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023, Berücksichtigung der Entlastungen aufseiten der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung und ggf. Senkung der Betriebskostenvorauszahlung, Erstattungsanspruch der Lieferanten gegen den Bund durch Gewährung antragspflichtiger vierteljährlicher Ausgleichszahlungen, Ermöglichung der Bezuschussung von Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für das Jahr 2022 der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen durch Einrichtung eines Hilfsprogramms in Höhe von 8 Mrd Euro und Umsetzung beim Bundesamt für soziale Sicherung;<br />
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (<strong>Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz</strong> – EWPBG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 6 Gesetzen; Verordnungsermächtigung<br />
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Bezug: Empfehlungen im Abschlussbericht der Expertenkommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Einführung eines Boni- und Dividendenverbots; Anschluss- bzw. Übergangsregelungen zur Sicherstellung der Distribution von Covid-19-Impfstoffen, antiviralen Covid-19-Arzneimitteln sowie zur Einbeziehung der Apotheken in die Regelversorgung mit Covid-19-Schutzimpfungen; Härtefallregelung zur Abfederung von Preissteigerungen für andere Brennstoffe wie bspw. Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nutzende private Verbraucher, u.a.; Annahme einer Entschließung: Unterstützung der Verteilnetzbetreiber, Vorlage eines Berichts zur Wirkung der Preisbremsen, Erhebung von Kundendaten durch Versorger, Umsetzung eines Basiskontingents und einer Obergrenze für Privathaushalte bei den Preisbremsen, Umsetzung der KMU-Härtefallregelung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei Unternehmen bis zur beihilferechtlichen Entscheidung der EU-Kommission, Ausgestaltung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern zur Einrichtung eines Härtefallfonds zur Entlastung bei Nutzung von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen (z.B. Heizöl, Pellets, Flüssiggas) und Bereitstellung von maximal 1,8 Mrd Euro im Wirtschaftsstabilisierungsfonds;<br />
Einfügung § 29a und Änderung versch. §§ Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz, erneute und zusätzliche Änderungen zahlreicher §§ von 9 weiteren Gesetzen und 1 Rechtsverordnung
Zusätzliche Erhöhung der Regionalisierungsmittel im Jahr 2022 um 1 Mrd Euro und jährliche Dynamisierung ab dem Jahr 2023 um 3 Prozent zur Abfederung von Preissteigerungen infolge des Ukrainekrieges und zur finanziellen Unterstützung der Länder im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs, insbes. im Schienenpersonennahverkehr;<br />
Änderung §§ 5 bis 8 sowie Anlagen 1 bis 4 Regionalisierungsgesetz<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes); Fortbestand der Familienkasse des Bundesnachrichtendienstes und damit Beibehaltung der Sonderzuständigkeit für beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Kindergeldberechtigte;<br />
Zusätzliche Änderung § 72 Einkommensteuergesetz
Entlastung der Stromverbraucher von massiv gestiegenen Energiekosten durch Einführung eines Basispreiskontingents für Haushalte und Kleingewerbe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges zu einem vergünstigten Preis von 40 Cent je Kilowattstunde sowie für mittlere und große Unternehmen von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges zu einem vergünstigten Preis von 13 Cent je Kilowattstunde vom 1. Januar 2023 bis zum 30. April 2024, Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte durch Zuschuss in Höhe von 12,84 Mrd Euro; Abschöpfung von Überschusserlösen der Stromerzeuger zur Finanzierung der Entlastungbeträge über einen Wälzungsmechanismus vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023, Umsetzung der Abschöpfung durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch Bundesnetzagentur nebst Flankierung durch Straf- und Bußgeldbestimmungen; weitere energierechtliche Änderungen, u.a. Einführung einer Mengensteuerung bei Ausschreibungen für Solaranlagen, Anpassung des Mengensteuerungsmechanismus der Innovationsausschreibungen, Festlegung eines Ausstiegspfads aus der Förderung von Erneuerbare-Energie-Anlagen in Zeiten negativer Strompreise;<br />
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (<strong>Strompreisbremsegesetz</strong> – StromPBG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 4 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung<br />
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Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 06. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261, 07.10.2022, S. 1)<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Anhebung der Erlösobergrenze und Bemessungsgrundlage für Biomasseanlagen, Anpassung von Grenzwerten und des Sicherheitszuschlags auch für weitere Energieträger, Begrenzung der Zahlung von Boni und Dividenden bei von Entlastungsbeträgen profitierenden Unternehmen, Streichung der vorgesehenen Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte, Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch und Stärkung von Mieterrechten, Ermöglichung der Anpassung der Höchstwerte an gestiegene Rohstoffpreise in Ausschreibungen für Wind an Land und Solaranlagen durch Bundesnetzagentur; Annahme einer Entschließung: Unterstützung der Verteilnetzbetreiber, Vorlage eines Berichts zur Wirkung der Preisbremsen, Erhebung von Kundendaten durch Versorger, Umsetzung eines Basiskontingents und einer Obergrenze für Privathaushalte bei den Preisbremsen, Umsetzung der KMU-Härtefallregelung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei Unternehmen bis zur beihilferechtlichen Entscheidung der EU-Kommission, Ausgestaltung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern zur Einrichtung eines Härtefallfonds zur Entlastung bei Nutzung von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen (z.B. Heizöl, Pellets, Flüssiggas) und Bereitstellung von maximal 1,8 Mrd Euro im Wirtschaftsstabilisierungsfonds;<br />
Erneute und zusätzliche Änderung und Einfügung sowie Verzicht auf Änderung und Aufhebung versch. §§ von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen
Entlastung von Fachschülern und Studierenden durch Gewährung einer Energiepreispauschale in Form einer Einmalzahlung von 200 Euro angesichts hoher Preissteigerungen im Energiebereich;<br />
Verordnungsermächtigung
Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung auf den Energiemärkten: Anpassung der Regelungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich an die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Ermöglichung der Enteignung und des Zugangs zu Unterlagen für die Errichtung von Erdgasleitungen oder verbundener Infrastruktur zur Sicherung der Energieversorgung, u.a. betr. Realisierung von Anbindungspipeline für eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage Regasification Unit - FRSU) für den Winter 2022/2023, Verlängerung der Frist zur Vorlage des Bericht zur Wasserstoffnetzentwicklung auf den 31. Dezember 2023, redaktionelle Klarstellungen zur Stilllegung von Erdgasspeichern und Höherauslastung von bestehenden Stromnetzen;<br />
Änderung §§ 10, 11, 12 und 30, Aufhebung § 13 sowie Einfügung § 23a Energiesicherungsgesetz, Änderung §§ 35, 35b, 35h, 49a und 122b Energiewirtschaftsgesetz; Verordnungsermächtigung<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Ermöglichung der Aufhebung einer Rechtsverordnung durch den Deutschen Bundestag, Klarstellungen zu Voraussetzungen der Enteignung, Vorlage eines Zwischenberichts zur Wasserstoffnetzregulierung bis zum 30. Juni 2023; Annahme einer Entschließung zur Einrichtung eines Monitorings zur Marktverfügbarkeit unerlässlicher Betriebsstoffe für kritische Infrastrukturen und zur Vorlage von Eckpunkten für ein Konzept zum weiteren Aufbau des Wasserstoffnetzes;<br />
Erneute Änderung §§ 12, 23a und 30 Energiesicherungsgesetz sowie § 112b Energiewirtschaftsgesetz, zusätzliche Änderung § 3 Energiesicherungsgesetz
Umsetzung der politischen Verständigung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der RWE AG am 4. Oktober 2022 zur Vorverlegung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier auf das Jahr 2030 und zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit: Vorziehung der Stilllegung der Kraftwerksblöcke Niederaußem K, Neurath F und Neurath G vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030, Verlängerung der Laufzeit der Kraftwerksblöcke Neurath D und Neurath E über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 31. März 2024, Regelung der Option für einen zeitlich begrenzten Weiterbetrieb bzw. die Überführung in eine Reserve;<br />
Änderung verschiedener §§ und Anlage 2 (Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen) Kohleverstromungsbeendigungsgesetz<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Verpflichtung der Bundesregierung zum Vorschlag von Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele im Fall drohender Nichterreichung, Bewertung des Monitoring-Berichts der Bundesregierung auch durch Expertenrat für Klimafragen, Streichung des Ausschlusses von Biomethan bei KWK-Anlagen, Aktualisierung des beihilferechtlichen Vorbehalts zur Auszahlung von Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber; rechtstechnische Anpassung; Annahme einer Entschließung zur Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen beschleunigten Strukturwandel und der finanzieller Investitionshilfen an geänderten Ausstiegspfad;<br />
Verzicht auf Änderung § 26, erneute Änderung § 47 und zusätzliche Änderung § 54 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, Änderung Art. 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor § 6 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Änderung Art. 10 Kohleausstiegsgesetz
Strukturelle Vollzugsverbesserungen für Behörden auf Bundes- und Landesebene bei außenpolitischen Sanktionen der EU: Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und -gesellschaften, eines korrespondierenden Registers sowie einer Hinweisannahmestelle, mögliche Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Unternehmensüberwachungen, Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister, Mitteilungspflicht ausländischer Vereinigungen mit Immobilieneigentum in Deutschland einschl. Bestandsfälle, Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen, Transparenzerhöhung bei Geldwäschebekämpfung, Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden, unmittelbare Anwendbarkeit von UN-Listungen, Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen u.a.;<br />
Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (<strong>Sanktionsdurchsetzungsgesetz</strong> – SanktDG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung von 18 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung<br />
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Bezug: Auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassene EU-Verordnungen<br />
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 541/22 GESTA D033<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Zahlreiche Änderungen, Erweiterungen und Klarstellungen, u.a. betr. übermittlungsbefugte Behörden, Verschwiegenheitspflicht, wirtschaftliche Berechtigung, Datenabruf beim polizeilichen Informationsverbund, Aufgaben und Berechtigungen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie von Behörden und Verpflichteten, Datenverarbeitung, -weitergabe und -schutz, VN-Sanktionen, Barzahlungsverbot, Mitteilungspflichten an das Transparenzregister; redaktionelle Änderungen; Annahme einer Entschließung: Schaffung einer Immobilientransaktionsdatenbank mit volldigitalem behördlichen Datenzugriff, Prüfung eines Datenbankgrundbuchs und besserer Registerverknüpfung zu Daten mit Vermögensbezug, Befugnisse bei Geldwäsche- oder Sanktionsrisiken, Maßnahmen gegen Vermögensverschleierungen, Maßnahmepaket zur Geldwäschebekämpfung, Aufbau einer neuen Bundeoberbehörde;<br />
Änderung von 3 weiteren Gesetzen
Ermächtigungsgrundlagen zur Aufgabenübertragung und direkte Zuständigkeitszuweisung des Bundes auf Dritte auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt im Bereich des Befähigungswesens, Regelung von Tauglichkeitsuntersuchungen, datenschutzkonforme Registerführung der Sportbootführerscheininhaber bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; redaktionelle Korrektur, Aktualisierungen, Klarstellungen und Präzisierungen;<br />
Einfügung und Änderung versch. §§ Binnenschifffahrtsaufgabengesetz, Einfügung § 9g Seeaufgabengesetz, Änderung versch. §§ Seearbeitsgesetz, Änderung §§ 6,14 und 15 Schiffssicherheitsgesetz sowie § 17 Sportbootführerscheinverordnung; Verordnungsermächtigung<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Ermöglichung der Entnahme von Blutproben ohne richterliche Anordnung auch in der Binnenschifffahrt zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut; Folgenanpassung, Klarstellung;<br />
Erneute Änderung § 3 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz, Änderung § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz
Zustimmung zu dem in Berlin am 14. August 2020 unterzeichneten Abkommen nebst einseitiger Auslegungserklärung betr. automatischer Informationsaustausch zur Bekämpfung von Steuergestaltungsmöglichkeiten im internationalen Steuerrecht<br />
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Bezug: Abschlussbericht zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ("Base Erosion and Profit Shifting" – BEPS)
Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Einwegkunststoffrichtlinie durch Verpflichtung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten zur Übernahme der Kosten für die Abfallbewirtschaftung: Einführung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion und Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben in einem Einwegkunststofffonds durch Umweltbundesamt, Einrichtung einer Einwegkunststoffkommission;<br />
Gesetz über den Einwegkunststofffonds (<strong>Einwegkunststofffondsgesetz </strong>– EWKFondsG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 26 und 27 Verpackungsgesetz; Verordnungsermächtigung<br />
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Bezug: Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) (ABl. L 155, 12.6.2019, S. 1)<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Konkretisierung und Klarstellung der Regelungen zu Bevollmächtigten, Beteiligung der Einwegkunststoffkommission und des Bundestages beim Erlass der Einwegkunststofffondsverordnung, Erweiterung der Beratungsbefugnisse und Änderung der Zusammensetzung der Einwegkunststoffkommission, Vorziehen der Gesetzesevaluation bis zum 31. Dezember 2027, Aufnahme von Feuerwerkskörpern in gesetzlichen Anwendungsbereich, Änderung der Regelungen zum Inkrafttreten, Folgeänderungen, u.a.;<br />
Änderung verschiedener §§ und Anlage 2 sowie Einfügung § 30 Einwegkunststofffondsgesetz
Verlängerung der Frist für Bewilligungen von Bundesmitteln im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021" um ein halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich darauf aufbauender Fristen für Mittelabrufe, Monitoring, Verwendungsnachweis und Berichte, Verschiebung der Auflösung des Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" zum Ende des Jahres 2026;<br />
Änderung §§ 29 und 30 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder sowie § 8 Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz
Befristeter Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 bis zum 15. April 2023 zur Aufrechterhaltung der Netzsicherheit, Stabilisierung der Leistungsbilanz sowie zur Gewährleistung der Energieversorgung insgesamt<br />
Änderung § 7 Atomgesetz
Neuaufstellung und Entbürokratisierung des Bundesbaus, Vereinfachung von Verfahren und Strukturen sowie effizientere Gestaltung von Prozessschritten bezüglich der Baumaßnahmen des Bundes: Übertragung wesentlicher Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb von Bundesbauten und Bundesliegenschaften auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Verschlankung der ministeriellen Aufsicht über BImA und Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), Stärkung des Verwaltungsrates der BImA mit dessen Ausgestaltung als eigenes Beschlussorgan; Evaluation 5 Jahre nach Inkrafttreten;<br />
Änderung zahlr. §§ Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie Änderung §§ 2 und 3 und Aufhebung § 4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung<br />
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Bezug: Projekt "Reform Bundesbau" zur Weiterentwicklung der Reform des Bundesbaus<br />
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Neuausrichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses</strong>: Zweckbestimmung und Aufgaben der BImA, Regelungen zum Verwaltungsrat der BImA: Erweiterung des Beschlusskatalogs, Vetorecht des Vorsitzenden, Auswahl der sachverständigen Personen; Orientierung der Abführung an den Bundeshaushalt am Jahresüberschuss der BImA, Befugnis aller Verfassungsorgane zur Regelung der jeweiligen Bauangelegenheiten in eigener Zuständigkeit;<br />
Erneute Änderung zahlr. §§ Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Redaktionelle Anpassungen infolge der Umbenennung des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) in Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zum 1. Januar 2023;<br />
Änderung versch. §§ von 23 Gesetzen und 18 Rechtsverordnungen
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich der Raumordnung: Weiterentwicklung der digitalen Bürgerbeteiligung bei Planungsverfahren, Vermeidung von Redundanzen bei Änderungen von Planentwürfen, Ausweitung von Zielabweichungsverfahren, Stärkung des Planerhalts durch Ausweitung von Planerhaltungsnormen, engere Verzahnung von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren zur Vermeidung doppelter Umweltverträglichkeitsprüfungen; Verfahrenserleichterungen zur Genehmigung von Windenergieanlagen in für den Ausbau von erneuerbaren Energien besonders geeigneten Gebieten (Go-to-areas, Go-to-Gebiete)<br />
Änderung zahlr. §§ Raumordnungsgesetz, § 1 Planungssicherstellungsgesetz sowie Einfügung § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz, Folgeänderungen in 6 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung<br />
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Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Raumordnungsrecht<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Umsetzung der EU-Notfallverordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Stromnetze: möglicher Verzicht auf die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung und der artenschutzrechtlichen Prüfung für die Bereiche Windenergie an Land, Windenergie auf See, Freiflächen-Photovoltaikanlagen und Stromnetze, Wahrung des Artenschutzes durch verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Grundlage vorhandener Daten bzw. durch Leistung eines finanziellen Ausgleichs in ein Artenhilfsprogramm; Bericht der Bundesregierung 18 Monate nach Inkrafttreten betr. Auswirkungen des Zielabweichungsverfahrens auf die Planungshoheit der Kommunen; redaktionelle Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Einsatz und Vertrieb paraffinischer Kraftstoffe für alle Nutzer, Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungszeiten beim Stromnetzausbau, Neuausrichtung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) als qualifiziertes und standardisiertes Prüfinstrument mit Beschleunigungswirkung, Definierung standardisierter Minderungsmaßnahmen, laufende Evaluierung der EU-Notfallverordnung bis zum Ende ihres Geltungszeitraumes und etwaige Verstetigung, Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme, Weiterentwicklung der öffentlichen Beteiligung im Bereich der Raumordnung;<br />
Erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ Raumordnungsgesetz, Einfügung § 14b Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie §§ 11c und 43m Energiewirtschaftsgesetz, erneute Änderung § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie Einfügung § 72a Windenergie-auf-See-Gesetz, Folgeänderungen in 2 weiteren Gesetzen<br />
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Bezug: Verordnung (EU) 2022/2577 vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335, 29.12.2022, S. 36)
Schrittweise Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel tierischen Ursprungs, beginnend mit frischem Fleisch von Schweinen im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung (Mastschweine), Kennzeichnung der Haltungsform mittels tierschutzrelevanter Kriterien wie Platz und Außenklimakontakt, Mitteilungspflicht tierhaltender Betriebe zur nachfolgenden Registrierung und Überwachung durch zuständige Behörden, Bußgeldvorschriften;<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Anpassungen hinsichtlich der Kriterien der Haltungsformen, Änderungen bei der Kennzeichnung, Evaluation und Berichterstattung der Bundesregierung 5 Jahre nach Inkrafttreten, redaktionelle und rechtsförmliche Änderungen; Annahme einer Entschließung: Ausweitung der staatlichen Kennzeichnungspflicht auf weitere Absatzwege, Produktarten und Tierarten noch im Jahr 2023, Prüfung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben, umfassende Informationskampagne zur Einführung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes, Einsatz auf EU-Ebene zur Änderung des Tierschutz-Schlachtrechts und Tierschutz-Transportrechts, Ausweitung der EU-weiten Herkunftskennzeichnung auch für tierische Produkte;<br />
Änderungen versch. §§ und Anlagen Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Beitrag zur Energiesicherheit durch Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien: Privilegierungstatbestand für Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff bei Verbindung mit Windenergieanlagen zur Nutzung des produzierten Stroms durch Elektrolyseure insbesondere in Zeiten eines Stromüberangebotes, Verordnungsermächtigung für Bundesländer zur Öffnung von Braunkohletagebauflächen für den Einsatz von Windenergie- und Photovoltaikanlagen, Klarstellung zu Abstandsregelungen zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung;<br />
Einfügung §§ 249a und 249b Baugesetzbuch, Änderung §§ 4 und 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie Anlage 5 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Verordnungsermächtigung<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Verzicht auf eine zahlenmäßige Begrenzung der Windkraftanlagen, Erhöhung der Flächenbegrenzung, Hinzunahme von Photovoltaikanlagen; Privilegierung von Photovoltaikanlagen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen; zweifache Höhe der Windenergieanlage als Mindestabstand zur Wohnbebauung (2-H-Abstandsgebot);<br />
Zusätzliche und erneute Änderung versch. §§ Baugesetzbuch sowie versch. §§ Windenergieflächenbedarfsgesetz, Einfügung § 25f und Änderung § 14 Baunutzungsverordnung sowie §§ 37 und 48 Erneuerbare-Energien-Gesetz
Finanzierung eines Maßnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine auf Bürger und Unternehmen durch partielle Öffnung des zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie errichteten Sondervermögens Wirtschaftsstabilisierungsfonds für 2022 bis 2024; Ziel der Vermeidung von Inflation und Kaufkraftverlust durch hohe Energiepreise sowie wirtschaftlicher Strukturbrüche, Technologieverluste und sozialer Schieflagen, zusätzliche Kreditaufnahme in Höhe von 200 Mrd Euro im Jahr 2022, jährliche Aufstellung eines Wirtschaftsplans;<br />
Änderung und Einfügung versch. §§ Stabilisierungsfondsgesetz; Verordnungsermächtigung<br />
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Bezug: Beschluss der Bundesregierung für einen Abwehrschirm im Gesamtvolumen von 200 Mrd Euro zur Abfederung der Auswirkungen der verschärften Energielage<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Vermeidung der Grunderwerbsteuerbelastung von Stabilisierungsmaßnahmen für Unternehmen der kritischen Energieinfrastruktur, Ergänzung des Haushaltsvermerks im Wirtschaftsplan, Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Ausnahmen von der Besteuerung bei Körperschaft- und Grunderwerbsteuer, Befugnisse und Grunderwerbsteuerbefreiung bei Wahrnehmung zugewiesener Aufgaben durch KfW und Bund; Folgeänderungen;<br />
Einfügung bzw. Änderung §§ 31 und 32 Energiesicherungsgesetz
Strukturelle Wohngeldreform zur Abfederung höherer Mehrbelastungen von Wohngeldempfängern angesichts steigender Energiekosten und energieeffizienter Sanierungen: Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder bei Wohneigentum als Belastung in die Wohngeldberechnung, Klimakomponente in Form eines Zuschlags auf die Miethöchstbeträge, Anpassung der Wohngeldformel zur Erreichung eines breiteren Empfängerkreises und Absenkung der durchschnittlichen Wohnkostenbelastung auf rd 40 Prozent, Neufestlegung der Mietenstufen, Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung, darunter vorläufige Zahlung in Einzelfällen bzw. unter Berücksichtigung der Geschäftslage der Wohngeldbehörde, Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf bis zu 18 Monate sowie Verkürzung des Zurechnungszeitraums auf 1 Jahr;<br />
Einfügung § 26a und 42d sowie Änderung versch. §§ und Anlage 2 und 3 Wohngeldgesetz, Einfügung § 85 Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie Änderung Anlage Wohngeldverordnung<br />
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Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Stärkung des Wohngelds und zur Einführung einer Klimakomponente<br />
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 483/22 GESTA P006<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes); weitere Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung, insbes. durch die Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf 24 Monate, Einführung einer Bagatellgrenze bei Rückforderungen sowie Aussetzung des Wohngeld-Vorrangs bei Sozialleistungsberechtigten nach SGB XII, Evaluierung der Bagatellgrenze nach 2 Jahren auf Grundlage der Auswertungen der Länder, Zuständigkeitsübertragung für das Politikfeld Wohnungslosigkeit in den Aufgabenbereich des BMWSB, künftige Wohnungslosenberichterstattung durch die Bundesregierung, Korrektur bei der Mietenstufenzuordnung für 2 Gemeinden, Folgeänderungen;<br />
Zusätzliche Einfügung § 30a und erneute Änderung versch. §§ Wohngeldgesetz, zusätzliche Änderung §§ 7 und 8 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz, § 131 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch sowie erneute Änderung Anlage Wohngeldverordnung
Entlastung von Rentenbeziehern sowie Versorgungsempfängern des Bundes (ohne Bahn und Post) durch Gewährung einer Energiepreispauschale in Form einer Einmalzahlung von 300 Euro angesichts hoher Preissteigerungen im Energiebereich, Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt durch Ausweitung der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1600 Euro auf 2000 Euro;<br />
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (<strong>Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz</strong> – RentEPPG) als Art. 1 und Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes (<strong>Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz</strong> – VEPPGewG) als Art. 2 der Vorlage, Änderung §§ 18f und 20 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, § 274b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 64 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Zur gezielten Entlastung einkommensschwächerer Haushalte angesichts stark gestiegener Energiepreise im Jahr 2022 Gewährung eines zweiten Heizkostenzuschusses an wohngeldbeziehende Haushalte gestaffelt nach der Haushaltsgröße sowie als pauschaler Zuschuss in Höhe von 345 Euro für nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger, Aufstiegsgeförderte, Auszubildende mit Beihilfe oder Ausbildungsgeld, Wohngeld- bzw. Leistungsberechtigung im Bewilligungszeitraum 01. September bis 31. Dezember 2022, Annahme von zusätzlichen 60 Prozent Preissteigerung bei der Berechnung, Auszahlung von Amts wegen; Ermöglichung vorgezogener Neuverhandlungen der Pflegevergütungen;<br />
Änderung §§ 1 bis 6 Heizkostenzuschussgesetz sowie § 85 Elftes Buch Sozialgesetzbuch<br />
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<strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Konkretisierung im Pflegeversicherungsrecht betr. vorgezogene Neuverhandlungen bei erheblich geänderten Energieaufwendungen und Beschleunigung der Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle;<br />
Erneute Änderung § 85 Elftes Buch Sozialgesetzbuch