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Austria

Records

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Record· Verlangen auf Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof36/A und Zu 36/Averlangen auf gebarungsüberprüfung durch den rechnungshof

Gebarungsüberprüfung gem. § 99 Abs. 2 GOG betr. die finanzielle Gebarung der ASFINAG sowie deren Tochterunternehmen

Austria · National Council · 29 November 2006

Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen auf Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof gemäß § 99 Abs. 2 GOG hinsichtlich der zu 100% im Staatsbesitz befindlichen ASFINAG sowie deren Tochterunternehmen unter Berücksichtigung der durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wahrzunehmenden Eigentümerfunktion ab dem Jahr 2000

Record· Verlangen auf Gebarungsüberprüfung durch den Ständigen UA des Rechnungshofausschusses5/URH2verlangen auf gebarungsüberprüfung durch den ständigen ua des rechnungshofausschusses

Gebarungsüberprüfung gem. § 32e Abs. 2 GOG betr. BM für Finanzen, OeNB u.a.

Austria · National Council · 5 April 2006

Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen gem. § 32e Abs. 2 GOG-NR auf Prüfung der Gebarung des Bundesministeriums für Finanzen, der Oesterreichischen Nationalbank und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einschließlich der Tätigkeit ihrer Rechtsvorgängerin, der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA), hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht über die Geschäfte der Bank für Arbeit und Wirtschaft AG (BAWAG) einschließlich ihrer Tochterunternehmen, und zwar insbesondere deren "Karibik-Geschäfte", Kredite, Haftungen, Garantien, Beteiligungen, Ver- und Rückkäufe von Aktien sowie sonstiger Geschäfte und Geldflüsse zur Verschleierung des tatsächlichen Vermögenstandes der BAWAG vor allem im Zeitraum des wahrscheinlichen Entstehens der Verluste von etwa 1,4 Mrd. €; dies betrifft im Besonderen die Jahre 1994 bis 2000, wobei auch der Zeitraum 2000 bis heute in die Betrachtung mit einzubeziehen ist, da der amtierende Finanzminister umgehend nach seinem Amtsantritt den Auftrag zur Gründung einer unabhängigen und weisungsfreien Allfinanzmarktaufsichtsbehörde gegeben hat